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Sperre beim Arbeitslosengeld
Eine Sperrzeit beim ALG I kann von der Arbeitsagentur ausgesprochen werden, wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat.
Schlimmstenfalls kann diese Sperrzeit bis zu 12 Wochen betragen.Während dieser Zeitspanne hat der Arbeitslose keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine solche Sperrzeit kann auch verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung seitens des Arbeitgebers selbst verschuldet hat. Das kann zum Beispiel sein, wenn Diebstahl beim Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung geführt hat.
Sinn der Sperrzeit bei ALG I
Sperre beim Arbeitslosengeld ist eine Sanktion seitens der Arbeitsagentur, oft auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat. Durch diesen Vorgehensweise hat der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Somit steckt hinter der Sperrzeit, laut Arbeitsagentur, ein regelwidriges Verhalten seitens Arbeitnehmer und dieses Verhalten wurde ohne wichtigen Grund selbst verursacht. Es handelt sich um ein versicherungswidriges Auftreten des Betroffenen, mit der Folge, dass ALG I 12 Wochen lang gesperrt wird.
Wann ist mit einer Sperre zu rechnen?
Im Formular – Antrag Arbeitslosengeld 1 – wird nach den Ursachen der Arbeitslosigkeit gefragt. Diese angegebenen Gründe sind ausschlaggebend dafür, ob der Antragsteller mit einer Sperrzeit rechnen muss oder nicht.
Eine Sperrzeit droht vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz selbst ohne wichtigen Grund gekündigt hat.
Das Amt ist in diesem Fall der Ansicht, dass der Antragsteller für seine Arbeitslosigkeit selbst verantwortlich ist.
Selbst wenn die Arbeitsstelle aufgrund auffälligen Verhaltens gekündigt wurde droht eine Sperre.
Selbst wenn man sich nicht rechtzeitig arbeitslos meldet oder Jobangebote seitens der Arbeitsagentur ablehnt, läuft man Gefahr eine Sperrzeit ausgesprochen zu bekommen.
Selbst wenn der Arbeitgeber zu unrecht gekündigt hat und der Arbeitnehmer sich nicht juristisch zur Wehr setzt, droht eine Sperrzeit.
Länge der Sperrzeit
Bei der Arbeitsagentur müssen sich betroffene Arbeitslose frühestmöglich arbeitslos melden, spätestens am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit. Wird dieser Termin versäumt, droht in der Regel eine Sperrzeit von einer Woche.
Bemüht sich der Arbeitslose nicht um eine neue Arbeitsstelle, kann seitens des Amtes eine Sperrzeit von zwei Wochen verhängt werden.
Wird von der arbeitslosen Person ein vorgeschlagenes Jobangebot ohne wichtigen Grund abgelehnt, droht eine dreiwöchige Sperre von ALG I. Bei wiederholten Ablehnungen kann die Länge der Sperrzeit um bis zu 12 Wochen verlängert werden.
Sperrzeit ausschließen
Selbst wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, kann bei wichtigen Gründen eine Sperrzeit umgangen werden. Das trifft zum Beispiel zu, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen die Kündigung selbst ausgesprochen hat. In diesem Fall ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Auch wenn sexuelle Belästigung oder Mobbing beim Arbeitgeber vorkommen sollten, kann der Arbeitnehmer kündigen ohne Sanktionen seitens der Arbeitsagentur befürchten zu müssen.
Das ist auch der Fall, wenn beim Arbeitgeber verspätete Lohnzahlungen die Regel sind.
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